Alarmstufen bei Hochwasser

Alarmstufe I - Wasserstandsmeldedienst

Die Flüsse beginnen über den normalen Richtwasserstand zu treten, ein bestimmter Pegel wird überschritten (Beginn der Ausuferung der Gewässer). Die Alarmstufe I wird nur dann ausgerufen, wenn ein weiterer Anstieg des Wasserpegels zu erwarten ist.

  • Meldung der Wasserstände in bestimmten Zeitabständen an den festgelegten Empfängerkreis,
  • zusätzliche Pegelablesungen in den Hochwasserabflussgebieten,
  • Information der Behörden über die Hochwasserentwicklung,
  • Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen,
  • Kontrolle der Evakuierung von Tieren und Räumen von Geräten und Material aus den Überschwemmungsgebieten.

Alarmstufe II - Kontrolldienst

Der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes wird am Richtpegel überschritten (Überfluten von Grünland und forstwirtschaftlichen Flächen in den Überschwemmungsgebieten, Ausuferung des Wassers bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß). Ein weiteres Ansteigen des Wassers ist zu erwarten bzw. es treten - unabhängig vom Wasserstand - Abflussbehinderungen durch Eis auf.

  • tägliche Kontrolle der Deiche und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
  • Vorbereitung für einen durchgehenden Wachdienst an den Deichen,
  • vorsorgliche Abstimmung mit Firmen zur Bereitstellung von Arbeitskräften, Material und Transportraum,
  • Vorbereitung für den Transport von Hochwasserschutzmaterialien zu den Gefahrenstellen.

Alarmstufe III - Wachdienst

Der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes wird am Richtpegel überschritten (Überflutung einzelner Grundstücke, Straßen, Keller, Vernässung von Polderflächen durch Drängewasser). Die Wasserstände am Deich erreichen die halbe Deichhöhe.
Zusätzlich durchzuführende Maßnahmen gegenüber Alarmstufe I und II:

  • ständiger Wachdienst auf den Deichen,
  • Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannte Gefahrenstellen und vorbereitete Zwischenlagerplätze,
  • vorbeugende Maßnahmen zur Minderung von Gefährdungen. (z. B. Verbau von Ausschälungen)
  • ggf. Errichten/Ablesen von Hilfspegeln in unzureichend abgedeckten Gebieten

Alarmstufe IV - Hochwasserabwehr

Der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes wird am Richtpegel überschritten (Überflutung größerer Flächen einschl. Straßen und Anlagen in bebauten Gebieten). Es tritt eine akute Gefährdung der Funktionssicherheit von Hochwasserschutzanlagen ein.
Zusätzlich zu den in den Alarmstufen I bis III sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • aktive Bekämpfung der aufgetreten Gefahren,
  • Vorbereitung von Evakuierungen.

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