Die Anordnung einer Absonderung ist in Deutschland im
Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und wird durch die zuständige Behörde,
in Brandenburg durch das örtliche Gesundheitsamt, vorgenommen.
Die Beurteilung
des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung einer Absonderung erfolgen im individuellen
Fall durch das Gesundheitsamt. Um die Umsetzung zu vereinfachen, kann ein
Landkreis oder eine kreisfreie Stadt auch eine Allgemeinverfügung mit
grundsätzlichen Vorgaben zur Quarantäneanordnung von Kontaktpersonen, von
Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen
erlassen.
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