Allgemeinverfügung

Die Anordnung einer Absonderung ist in Deutschland im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und wird durch die zuständige Behörde, in Brandenburg durch das örtliche Gesundheitsamt, vorgenommen.

Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung einer Absonderung erfolgen im individuellen Fall durch das Gesundheitsamt. Um die Umsetzung zu vereinfachen, kann ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt auch eine Allgemeinverfügung mit grundsätzlichen Vorgaben zur Quarantäneanordnung von Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlassen.

 

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